BVerwG - Beschluß vom 27.05.1997
3 B 151.96
Normen:
AO § 251 Abs. 3 ; KO § 146 Abs. 5 ; VwVG § 5 ;
Fundstellen:
Buchholz 401.0 § 251 AO Nr. 1
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 2970/94

Verwaltungsverfahren - Feststellung einer Konkursforderung durch Verwaltungsakt

BVerwG, Beschluß vom 27.05.1997 - Aktenzeichen 3 B 151.96

DRsp Nr. 2007/3826

Verwaltungsverfahren - Feststellung einer Konkursforderung durch Verwaltungsakt

Nach § 146 Abs. 5 KO kann auch eine Verwaltungsbehörde zu der Feststellung des Konkursvorrechts befugt sein, da die Behörde außerhalb des Konkursrechts berechtigt wäre, die streitige Forderung durch Verwaltungsakt festzustellen.

Normenkette:

AO § 251 Abs. 3 ; KO § 146 Abs. 5 ; VwVG § 5 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung.