AG Duisburg-Ruhrort - Beschluß vom 06.07.1999
60 IN 82/99
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 § 166 Abs. 2 § 169 § 170 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)305b-c
WM 1999, 2093
ZIP 1999, 1366

Einziehung von abgetretenen Forderungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

AG Duisburg-Ruhrort, Beschluß vom 06.07.1999 - Aktenzeichen 60 IN 82/99

DRsp Nr. 2003/16835

Einziehung von abgetretenen Forderungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

1. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann vom Insolvenzgericht ermächtigt werden, bereits vor der Verfahrenseröffnung Forderungen einzuziehen, die der Schuldner zur Anspruchssicherung abgetreten hat. 2. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten für die eingezogenen Beträge die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses; die Auszahlung der den Absonderungsgläubigern zustehenden Beträge ist nur so lange zurückzustellen, bis geklärt ist, ob und in welchem Umfang das schuldnerische Unternehmen weitergeführt werden kann.

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 § 166 Abs. 2 § 169 § 170 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp IV(438)305b-c
WM 1999, 2093
ZIP 1999, 1366