LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.05.2000
5 Sa 418/00
Normen:
InsO §§ 208 209 Abs. 1 Nr. 3 § 210 ; ZPO § 253 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1790
DB 2000, 1972
KTS 2001, 135
ZInsO 2000, 520
ZIP 2000, 2034
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 01.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4999/99

Insolvenz: Leistungsklage bei Masseunzulänglichkeit - Rechtsschutzbedürfnis

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 5 Sa 418/00

DRsp Nr. 2002/3654

Insolvenz: Leistungsklage bei Masseunzulänglichkeit - Rechtsschutzbedürfnis

Hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt, ist eine gegen ihn gerichtete Leistungsklage wegen einer Masseverbindlichkeit i.S. des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige Klage aufgrund des Vollstreckungsverbots in § 210 InsO nicht gegeben ist.

Normenkette:

InsO §§ 208 209 Abs. 1 Nr. 3 § 210 ; ZPO § 253 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung zu zahlen.

Der am 24.08.1945 geborene Kläger war seit dem 28.07.1971 bei der Firma Bauunternehmung L. GmbH, der späteren Gemeinschuldnerin, als Kraftfahrer beschäftigt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 01.07.1999 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt.

Dieser zeigte dem Amtsgericht Wuppertal mit Schreiben vom 11.08.1999 die Masseunzulänglichkeit an und übermittelte dem Gericht die Liste der Massegläubiger, unter denen sich auch der Kläger befindet.

Nach vorheriger Zustimmung der Hauptfürsorgestelle kündigte der Beklagte alsdann das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis am 28.10.1999 zum 31.01.2000.