Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung zu zahlen.
Der am 24.08.1945 geborene Kläger war seit dem 28.07.1971 bei der Firma Bauunternehmung L. GmbH, der späteren Gemeinschuldnerin, als Kraftfahrer beschäftigt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 01.07.1999 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt.
Dieser zeigte dem Amtsgericht Wuppertal mit Schreiben vom 11.08.1999 die Masseunzulänglichkeit an und übermittelte dem Gericht die Liste der Massegläubiger, unter denen sich auch der Kläger befindet.
Nach vorheriger Zustimmung der Hauptfürsorgestelle kündigte der Beklagte alsdann das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis am 28.10.1999 zum 31.01.2000.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|