Freigabe von Vermögenswerten in der Insolvenz einer juristischen Person
OLG Rostock, Urteil vom 12.10.2000 - Aktenzeichen 7 U 125/99
DRsp Nr. 2005/3631
Freigabe von Vermögenswerten in der Insolvenz einer juristischen Person
1. Mit der Freigabe einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Gemeinschuldner fällt der Gegenstand in das insolvenzfreie Vermögen des Gemeinschuldners zurück, welcher damit wieder die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den freigegebenen Gegenstand erlangt.2. Der Verwalter ist zur Freigabe von Vermögenswerten auch in der Insolvenz einer juristischen Person berechtigt.