OLG Rostock - Urteil vom 12.10.2000
7 U 125/99
Normen:
SachenRBerG § 82 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZI 2001, 96
VIZ 2001, 276
ZInsO 2000, 604

Freigabe von Vermögenswerten in der Insolvenz einer juristischen Person

OLG Rostock, Urteil vom 12.10.2000 - Aktenzeichen 7 U 125/99

DRsp Nr. 2005/3631

Freigabe von Vermögenswerten in der Insolvenz einer juristischen Person

1. Mit der Freigabe einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Gemeinschuldner fällt der Gegenstand in das insolvenzfreie Vermögen des Gemeinschuldners zurück, welcher damit wieder die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den freigegebenen Gegenstand erlangt. 2. Der Verwalter ist zur Freigabe von Vermögenswerten auch in der Insolvenz einer juristischen Person berechtigt.

Normenkette:

SachenRBerG § 82 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen
NZI 2001, 96
VIZ 2001, 276
ZInsO 2000, 604