Die gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde (kein Anwaltszwang - herrschende Meinung) ist nicht begründet.
Das Landgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass des dinglichen Arrests und der Arrestpfändung zurückgewiesen.
Auf die Begründung im angefochtenen Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen vorab Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
1. Gemäß § 917 Abs. 1 ZPO kann der dingliche Arrest angeordnet werden, "wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde".
Das bedeutet zunächst, dass eine Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners drohen muss. Das Gericht hat bei der Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzungen einen Beurteilungsspielraum und prüft dies vom Standpunkt eines verständigen Dritten, und nicht aus der Sicht des Gläubigers oder des Schuldners.
2. Der Antragsteller hat einen Arrestgrund nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
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