Der auf §
Der Kläger möchte sinngemäß grundsätzlich geklärt wissen, ob § 295 Abs. 2 InsO zu entnehmen ist, dass ein Schuldner, der selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt hat, trotz einer Gewerbeuntersagung einen Gewerbebetrieb führen darf. Diese Frage bedarf jedoch nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie ohne weiteres zu verneinen ist.
"Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre."
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