OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.04.2001
4 A 5159/00
Normen:
GewO § 12 ; GewO § 35 ; InsO § 295 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GewArch 2003, 335
KTS 2003, 686
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1961/99

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.04.2001 (4 A 5159/00) - DRsp Nr. 2008/1128

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2001 - Aktenzeichen 4 A 5159/00

DRsp Nr. 2008/1128

»Aus § 295 Abs. 2 InsO ergibt sich nicht, dass ein Schuldner, der selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt hat, trotz einer Gewerbeuntersagung einen Gewerbebetrieb führen darf.«

Normenkette:

GewO § 12 ; GewO § 35 ; InsO § 295 Abs. 2 ;

Gründe:

Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Der Kläger möchte sinngemäß grundsätzlich geklärt wissen, ob § 295 Abs. 2 InsO zu entnehmen ist, dass ein Schuldner, der selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt hat, trotz einer Gewerbeuntersagung einen Gewerbebetrieb führen darf. Diese Frage bedarf jedoch nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie ohne weiteres zu verneinen ist.

§ 295 Abs. 2 InsO bestimmt:

"Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre."