AG Duisburg-Ruhrort - Beschluss vom 14.11.2001
60 IN 107/00
Normen:
InsO § 5 Abs. 1 § 77 § 250 Nr. 2 ; RPflG § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)383c-d
NZI 2002, 502
ZInsO 2002, 737

Richterliche Neufestsetzung des Gläubiger-Stimmrechts; Einholung schriftlicher Auskünfte durch das Insolvenzgericht

AG Duisburg-Ruhrort, Beschluss vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 60 IN 107/00

DRsp Nr. 2003/16836

Richterliche Neufestsetzung des Gläubiger-Stimmrechts; Einholung schriftlicher Auskünfte durch das Insolvenzgericht

»1. § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG über die richterliche Neufestsetzung des Stimmrechts hat Vorrang vor § 250 Nr. 1 InsO. Eine Entscheidung des Richters nach § 18 Abs. 3 RPflG und die damit verbundene Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses hat zur Folge, dass die entschiedenen Streitpunkte einer weiteren Überprüfung im Rahmen des § 250 Nr. 1 InsO entzogen sind.