EuGH - Urteil vom 15.05.2003
Rs C-160/01
Normen:
BErzGG § 15 Abs. 1 ; EG Art. 141 ; MuSchG § 6 Abs. 1 ; Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) Art. 3 Art. 4 ; SGB III § 183 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 275
BB 2003, 1440
NJ 2003, 670
NZA 2003, 713
NZI 2003, 394
ZIP 2002, 1253
ZIP 2003, 1000
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 30.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 818/00

Richtlinie 80/987/EWG des Rates - Nationale Rechtsvorschriften, wonach der Garantiezeitraum zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung endet, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch besteht - Artikel 141 EG - Mittelbare Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen, die sich im Erziehungsurlaub befinden - Haftung eines Mitgliedstaats bei Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht

EuGH, Urteil vom 15.05.2003 - Aktenzeichen Rs C-160/01

DRsp Nr. 2004/8198

Richtlinie 80/987/EWG des Rates - Nationale Rechtsvorschriften, wonach der Garantiezeitraum zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung endet, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch besteht - Artikel 141 EG - Mittelbare Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen, die sich im Erziehungsurlaub befinden - Haftung eines Mitgliedstaats bei Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht

[Karin Mau gegen Bundesanstalt für Arbeit] 1. Die Artikel 3 Absatz 2 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung nationalen Rechts wie § 183 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches III entgegenstehen, in der der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht als der Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags definiert wird.