EuGH - Urteil vom 12.10.2004
Rs C-55/02
Normen:
Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16) Art. 1 Art. 6 Art. 7 ;
Fundstellen:
EWS 2005, 137
EuZW 2004, 721
NZA 2004, 1265
NZI 2004, 690

EuGH - Urteil vom 12.10.2004 (Rs C-55/02) - DRsp Nr. 2005/9285

EuGH, Urteil vom 12.10.2004 - Aktenzeichen Rs C-55/02

DRsp Nr. 2005/9285

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 1, 6 und 7 der Richtlinie 98/59/EG - Begriff ,Massenentlassung' - Den Entlassungen gleichgestellte Fälle - Unvollständige Umsetzung [Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik] Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 6 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen verstoßen, dass sie den Begriff der Massenentlassungen auf Entlassungen aus strukturellen, technischen oder konjunkturellen Gründen beschränkt und ihn nicht auf Entlassungen aus allen Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, erstreckt hat.

Normenkette:

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16) Art. 1 Art. 6 Art. 7 ;

Gründe: