LAG Thüringen - Urteil vom 28.03.2006
7 Sa 404/05
Normen:
KSchG § 1 ; BGB § 613a ; InsO § 87 § 113 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 192
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 737/05

Betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzverwalter bei beabsichtigter Betriebsstillegung - insolvenzrechtliche Geltendmachung des Verfrühungsschadens

LAG Thüringen, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 404/05

DRsp Nr. 2006/28215

Betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzverwalter bei beabsichtigter Betriebsstillegung - insolvenzrechtliche Geltendmachung des Verfrühungsschadens

»1. Zur betriebsbedingten Kündigung des Insolvenzverwalters wegen beabsichtigter Betriebsstillegung (hier: Abgrenzung zum Betriebsübergang)2. Der Verfrühungsschaden nach § 113 S. 3 InsO kann nur nach den Vorschriften des Insolvenzverfahrens verfolgt werden. Die unmittelbare Klage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig.«

Normenkette:

KSchG § 1 ; BGB § 613a ; InsO § 87 § 113 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters und macht Schadensersatz geltend.

Arbeitgeber der am 02.08.1951 geborenen Klägerin war eine Warengenossenschaft, die in G. einen Baumarkt mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern betrieb. Seit 01.07.1990 war die Klägerin dort unter Anerkennung ihrer Beschäftigungszeit ab 01.09.1974 als Baumarktleiterin beschäftigt. Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde am 28.02.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte - zuvor schon vorläufiger Verwalter - gem. § 27 InsO zum Insolvenzverwalter ernannt.