OLG Naumburg - Urteil vom 14.02.2006
3 U 35/05
Normen:
InsO § 119 § 133 Abs. 1 Satz 1 ; SachenRBerG § 42 ;
Fundstellen:
NJ 2006, 371
NotBZ 2007, 30
ZIP 2006, 716
ZInsO 2006, 659
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 22.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2641/04

Ein Erbbaurecht kann zum Inhalt haben, dass der Heimfall bei Insolvenz des Erbbauberechtigten unter Ausschluss einer Vergütung vorgesehen ist

OLG Naumburg, Urteil vom 14.02.2006 - Aktenzeichen 3 U 35/05

DRsp Nr. 2006/21397

Ein Erbbaurecht kann zum Inhalt haben, dass der Heimfall bei Insolvenz des Erbbauberechtigten unter Ausschluss einer Vergütung vorgesehen ist

»1. Auch wenn ein Erbbaurecht in Erfüllung eines Anspruchs nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz eingeräumt wurde, kann zu seinem Inhalt der Heimfall bei Insolvenz des Erbbauberechtigten unter Ausschluss einer Vergütung des Erbbaurechts gehören. 2. § 119 InsO steht einer solchen Regelung nicht entgegen. 3. Akzeptiert der Nutzer in Erfüllung seines investitionsbedingten Anspruchs die Einräumung eines Erbbaurechts, das inhaltlich über § 42 SachenRBerG hinaus geht und Heimfallregelungen für den Fall der Insolvenz des Erbbauberechtigten enthält, so kann der Insolvenzverwalter diese, von vornherein auf eine Gläubigerbenachteiligung angelegte Rechtshandlung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO anfechten. 4. Die Anfechtung führt dazu, dem Eigentümer den Heimfall zu versagen.«

Normenkette:

InsO § 119 § 133 Abs. 1 Satz 1 ; SachenRBerG § 42 ;

Entscheidungsgründe:

I. Wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene, der Klage stattgebende Entscheidung der Einzelrichterin des Landgerichts Magdeburg vom 22. März 2005 >Bl. 133-138 d.A.< Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.