OLG Stuttgart - Urteil vom 23.01.2006
5 U 144/05
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 ; InsO § 133 ; InsO § 142 ;
Fundstellen:
InVo 2006, 181
OLG Report-Stuttgart 2006, 278
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 43/05

Insolvenzanfechtung: Zur Frage des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes - Mietzahlungen als Bargeschäft i. S. des § 142 InsO

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2006 - Aktenzeichen 5 U 144/05

DRsp Nr. 2006/2175

Insolvenzanfechtung: Zur Frage des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes - Mietzahlungen als Bargeschäft i. S. des § 142 InsO

»1. Erbringt die spätere Insolvenzschuldnerin bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit auf die ihr gegenüber bestehenden Mietforderungen Teilzahlungen, so fehlt es in der Regel zumindest an dem für eine Insolvenzanfechtung gem. § 133 Insolvenzordnung erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. 2. Mietzahlungen können ein Bargeschäft i. S. von § 142 Insolvenzordnung darstellen.Die Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision läuft noch.«

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 ; InsO § 133 ; InsO § 142 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M..... (Name) von der Beklagten, die mit Mietvertrag vom 06.10.2000 an die Gemeinschuldnerin Gewerberäume in Leonberg vermietet hatte, Rückzahlung überzahlten Mietzinses in Höhe von EUR 9.430,80 für den Zeitraum August 2004 bis Dezember 2004 (nach Insolvenzeröffnung vom 30.07.2004). Desweiteren macht er im Wege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung bereits entrichteten Bruttomietzinses in Höhe von EUR 98.897,39 für die Zeit vom 16.07.2003 bis 02.05.2004 geltend. Die Beklagte verlangt widerklagend offenen Mietzins von EUR 35.287,20 für November und Dezember 2004.