SchlHOLG - Beschluss vom 28.02.2006
5 W 2/06
Normen:
ZPO § 114 ; InsO § 135 ; GmbHG § 7 § 19 §§ 30 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2006, 302
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 339/05

Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter bei zweifelbehafteter Durchsetzbarkeit eines Anspruchs wegen Verletzung gesellschaftsrechtlicher Kapitalaufbringungsvorschriften

SchlHOLG, Beschluss vom 28.02.2006 - Aktenzeichen 5 W 2/06

DRsp Nr. 2006/21438

Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter bei zweifelbehafteter Durchsetzbarkeit eines Anspruchs wegen Verletzung gesellschaftsrechtlicher Kapitalaufbringungsvorschriften

»Für die Geltendmachung rückständiger Stammeinlage oder der Verletzung anderer gesellschaftsrechtlicher Kapitalaufbringungs- oder -Erhaltungsvorschriften kann einem Insolvenzverwalter auch dann Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn die Realisierbarkeit eines entsprechenden Titels derzeit zweifelbehaftet ist. Eine derartige Rechtsverfolgung ist nicht "mutwillig" im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO

Normenkette:

ZPO § 114 ; InsO § 135 ; GmbHG § 7 § 19 §§ 30 ff. ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als das Landgericht bisher zu Unrecht schon wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Antragstellerin Prozesskostenhilfe verweigert hat (§ 114 ZPO).