BSG - Urteil vom 07.03.2007
B 12 KR 11/06 R
Normen:
InsO §§ 1 ff. ; SGB III § 208 Abs. 2 ; SGB IV § 28e Abs. 2 S. 1 § 28e Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1870
ZInsO 2008, 872
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 01.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KR 140/04

Freistellung der Haftung des Entleihers als Bürge bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitnehmerverleiher

BSG, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen B 12 KR 11/06 R

DRsp Nr. 2007/16247

Freistellung der Haftung des Entleihers als Bürge bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitnehmerverleiher

1. Eine im Sinne von § 28e Abs. 2 S. 2 SGB IV erfolglose Mahnung ist nicht mehr erforderlich, wenn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers ohnehin dessen "Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung" feststeht, der bisherige Schuldner als Adressat der individuellen Rechtsverfolgung jedenfalls derzeit grundsätzlich entfällt und damit die Einzugsstelle als Insolvenzgläubigerin darauf beschränkt ist, "ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren zu verfolgen", dh ihr ggf zustehende Forderungen im grundsätzlich gleichen Rang wie alle anderen Insolvenzgläubiger beim Insolvenzverwalter anzumelden. 2. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verleihers gebietet es nicht, den Anwendungsbereich von § 28e Abs. 2 S. 1 SGB IV und/oder von § 208 Abs. 2 S. 1 SGB III teleologisch zu reduzieren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

InsO §§ 1 ff. ; SGB III § 208 Abs. 2 ; SGB IV § 28e Abs. 2 S. 1 § 28e Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin verpflichtet ist, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3.628,62 EUR für von ihr entliehene Arbeitnehmer zu zahlen.