SchlHOLG - Urteil vom 05.07.2007
5 U 48/07
Normen:
BGB § 767 Abs. 2 ; InsO § 144 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 209
NZI 2008, 106
OLGReport-Schleswig 2007, 691
WM 2007, 1972
ZIP 2008, 68
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 16.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 312/06

Haftung des Bürgen für Rechtsverfolgungskosten

SchlHOLG, Urteil vom 05.07.2007 - Aktenzeichen 5 U 48/07

DRsp Nr. 2007/18645

Haftung des Bürgen für Rechtsverfolgungskosten

»1. Der Bürge haftet nach § 767 Abs. 2 BGB jedenfalls dann nicht für die durch den Rechtsstreit eines Insolvenzverwalters gegen den Gläubiger nach einer Insolvenzanfechtung entstandenen Kosten, wenn die Berechtigung der Insolvenzanfechtung nicht zweifelhaft ist. 2. Lebt die Forderung, für die der Bürge einstehen muss, nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung gemäß § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Insolvenzanfechtung wieder auf, gilt dies auch für die Bürgschaftsforderung. Die Voraussetzungen für einen Verzug mit der Begleichung der Bürgschaftsforderung können allerdings nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Insolvenzanfechtung entstehen.«

Normenkette:

BGB § 767 Abs. 2 ; InsO § 144 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus Bürgschaftserklärungen vom 22. August 2001 in Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes 1. Instanz sowie der dortigen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.