BVerwG - Beschluss vom 30.07.2010
8 B 14.10
Normen:
InsO § 35 Abs. 2; InsO § 35 Abs. 3; InsO § 36 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 4; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 850f; ZPO § 850i;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 10546/09

Beiträge zur berufsständischen Altersversorgung in der Insolvenz eines Freiberuflers nach Fortführung des Betriebs aufgrund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung als Masseverbindlichkeiten

BVerwG, Beschluss vom 30.07.2010 - Aktenzeichen 8 B 14.10

DRsp Nr. 2010/14808

Beiträge zur berufsständischen Altersversorgung in der Insolvenz eines Freiberuflers nach Fortführung des Betriebs aufgrund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung als Masseverbindlichkeiten

Der einem Selbstständigen nach § 850i Abs. 1 ZPO zu belassende notwendige Unterhalt erstreckt sich grundsätzlich auch auf dessen Vorsorgeaufwendungen, weil diese im Insolvenzverfahren eines Selbstständigen nicht vorab durch den Insolvenzverwalter beglichen werden.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2009 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 138,99 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 2; InsO § 35 Abs. 3; InsO § 36 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 4; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 850f; ZPO § 850i;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei geht der Senat davon aus, dass sie sich auch ohne ausdrückliche Beschränkung im Antrag oder in der Begründung nur insoweit gegen die Nichtzulassung der Revision wendet, als der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben wurde. Soweit mit dem Urteil die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde, ist die Beklagte nicht beschwert.