Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2009 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 138,99 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei geht der Senat davon aus, dass sie sich auch ohne ausdrückliche Beschränkung im Antrag oder in der Begründung nur insoweit gegen die Nichtzulassung der Revision wendet, als der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben wurde. Soweit mit dem Urteil die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde, ist die Beklagte nicht beschwert.
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