FG Nürnberg - Urteil vom 11.05.2010
2 K 1513/08
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 304;

Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen aus der Insolvenzverwaltervergütung

FG Nürnberg, Urteil vom 11.05.2010 - Aktenzeichen 2 K 1513/08

DRsp Nr. 2010/15512

Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen aus der Insolvenzverwaltervergütung

Der Insolvenzverwalter übt mit seiner Geschäftsführung eine sonstige Leistung zugunsten der Masse aus und erbringt damit eine Tätigkeit für das Unternehmen des Schuldners. Für seine Geschäftsführung hat er Anspruch auf eine aus der Masse zu entrichtende Vergütung, so dass er seine Leistung gegen Entgelt erbringt. Er ist selbst Unternehmer und betreibt ein eigenes, von der Insolvenzmasse getrenntes (Insolvenzverwalter-) Unternehmen. Daher ist er auch berechtigt, für seine Leistung Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen. Die Umsatzsteuer auf die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters gehört zu der für die Insolvenzmasse abziehbaren Vorsteuer.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 304;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Vorsteuerbeträge aus der Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von ./. 5.015,82 EUR abzugsfähig sind.