ArbG Leipzig, vom 02.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 5230/08
Kündigung durch persönliche Übergabe und Postzusendung als einheitliche Kündiguserklärung; Ersetzung der Stellungnahme des Betriebsrats durch einen Interessenausgleich mit Namensliste; Annahme der Verhinderung bei Nichterscheinen des eingeladenen Betriebsratsvorsitzenden
LAG Chemnitz, Urteil vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 1 Sa 586/09
DRsp Nr. 2010/10895
Kündigung durch persönliche Übergabe und Postzusendung als einheitliche Kündiguserklärung; Ersetzung der Stellungnahme des Betriebsrats durch einen Interessenausgleich mit Namensliste; Annahme der Verhinderung bei Nichterscheinen des eingeladenen Betriebsratsvorsitzenden
1. Es liegt nur eine einheitliche Kündigung vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine schriftliche Kündigung persönlich übergibt und ihm eine gleichlautende Erklärung nochmals per Post zusendet; die Kündigung ist dann mit dem ersten Erhalt zugegangen.2. a) Eine Kündigung ist dann rechtsunwirksam, wenn sie der Arbeitgeber vor einer nach § 17 Abs. 1KSchG erforderlichen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden, Anzeige ausgesprochen hat.b) Der Arbeitgeber ist nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG verpflichtet, der schriftlichen Anzeige eine Stellungnahme des Betriebsrates zu den Entlassungen beizufügen. Nach § 1 Abs. 5 Satz 4 KSchG bzw. § 125 Abs. 2 ersetzt ein mit der Anzeige an die Bundesagentur für Arbeit vorgelegter Interessenausgleich mit Namensliste die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG.
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