LAG Hamm - Beschluss vom 30.04.2010
10 TaBV 7/10
Normen:
InsO § 123 Abs. 1; InsO § 123 Abs. 2 S. 1; InsO § 124;
Fundstellen:
ZIP 2010, 2315
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 11/09

Sozialplanansprüche als Masseverbindlichkeiten; unbegründeter Feststellungsantrag des Insolvenzverwalters zur Wirksamkeit eines Einigungsstelleneinspruchs

LAG Hamm, Beschluss vom 30.04.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 7/10

DRsp Nr. 2010/14993

Sozialplanansprüche als Masseverbindlichkeiten; unbegründeter Feststellungsantrag des Insolvenzverwalters zur Wirksamkeit eines Einigungsstelleneinspruchs

Sozialplanansprüche, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstanden sind, aber auf eine noch von der Insolvenzschuldnerin geplante Betriebsänderung zurückgehen, sind Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 123 Abs. 2 S. 1 InsO.

Tenor

Die Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 03.11.2009 – 1 BV 11/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 123 Abs. 1; InsO § 123 Abs. 2 S. 1; InsO § 124;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstelleneinspruchs.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der K2 D2 GmbH und Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin), in deren Betrieb ein Betriebsrat gebildet war.

Am 20.08.2008 nahm die Schuldnerin, in deren Betrieb in H2 seinerzeit noch ca. 35 Mitarbeiter beschäftigt waren, und der Betriebsrat Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan wegen einer von der Schuldnerin geplanten Betriebsstilllegung auf. Zu diesem Zeitpunkt war der Warenbestand der Schuldnerin zum Teil schon veräußert.