LAG Nürnberg - Urteil vom 03.02.2010
4 Sa 367/09
Normen:
InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2010, 1243
EWiR § 55 InsO 7/2010, 649
ZIP 2010, 1189
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 26/09

Tarifliche Sonderzahlung als Masseverbindlichkeit

LAG Nürnberg, Urteil vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 367/09

DRsp Nr. 2010/7785

Tarifliche Sonderzahlung als Masseverbindlichkeit

Bei der betrieblichen Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag zur Absicherung eines 13. Monatseinkommens der bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 12.12.1996 (TR 5/10-300a 101) handelt es sich um eine stichtagbezogene Einmalzahlung und kein aufgespartes Arbeitsentgelt für einzelne Abrechnungsperioden. Dies führt zur Qualifizierung als Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 Ziffer 2 InsO, soweit der Stichtag (Auszahlungstag) nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung liegt.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 04.06.2009, Az.: 1 Ca 26/09, abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 948,74 (in Worten: Euro neunhundertachtundvierzig 74/100) brutto zu bezahlen und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2008.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung einer restlichen Sonderzahlung für das Jahr 2008.