OLG Rostock - Beschluss vom 21.04.2010
3 W 71/10
Normen:
ZPO § 240;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 04.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 194/04

Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten vor abschließender Kostenentscheidung

OLG Rostock, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 3 W 71/10

DRsp Nr. 2010/16800

Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten vor abschließender Kostenentscheidung

1. Das Verfahren wird auch dann gemäß § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten unterbrochen, wenn in einem Schlussurteil lediglich noch über die Kosten zu entscheiden ist. 2. Wird in einem Teilurteil die Entscheidung über die Kosten dem Schlussurteil vorbehalten, kann späterhin über die Kostentragungslast nicht im Beschlusswege entschieden werden.

Auf die sofortigen Beschwerden des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 04.01.2010 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 240;

Gründe:

Die gemäß § 567 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung.

1. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft im Beschlusswege eine Kostenentscheidung getroffen und war hieran überdies gemäß § 240 ZPO gehindert.