OLG Zweibrücken - Urteil vom 22.04.2010
4 U 128/09
Normen:
InsO § 129; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 17.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 397/08

Geltendmachung des Anfechtungsrechts des Insolvenzverwalters

OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 4 U 128/09

DRsp Nr. 2010/7590

Geltendmachung des Anfechtungsrechts des Insolvenzverwalters

Das Anfechtungsrecht des Verwalters ist - wie für die Konkursordnung höchstrichterlich entschieden - auch unter der Geltung der Insolvenzordnung untrennbar mit dessen Amtsstellung verbunden und daher nicht abtretbar.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17. Juli 2009 geändert und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des von ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 v.H. leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 129; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Januar 2006 gegründeten und bereits kurz darauf in Vermögensverfall geratenen OHG (im Folgenden: Schuldnerin) den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Pfandfreigabe in Anspruch.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: