OVG Niedersachsen - Beschluss vom 25.01.2010
7 LA 130/09
Normen:
Nds.SOG § 64 Abs. 1; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 148; KrW-/AbfG § 3 Abs. 5; KrW-/AbfG § 3 Abs. 6; KrW-/AbfG § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2010, 2453
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 361/09

Annahme eines später vollstreckten Vornahmeverwaltungsaktes beim Anbringen einer roten Plakette an ein zu entsorgendes und auf öffentlichem Grund stehendes Autowrack; Eigentumslage und Besitzlage an einem wohl zur Insolvenzmasse gehörendem Autowrack bei (Sicherungs-) Eigentum einer Bank an dem Fahrzeug und noch nicht vollständiger Rückzahlung des gewährten Darlehens

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.01.2010 - Aktenzeichen 7 LA 130/09

DRsp Nr. 2010/2870

Annahme eines später vollstreckten Vornahmeverwaltungsaktes beim Anbringen einer "roten Plakette" an ein zu entsorgendes und auf öffentlichem Grund stehendes Autowrack; Eigentumslage und Besitzlage an einem wohl zur Insolvenzmasse gehörendem Autowrack bei (Sicherungs-) Eigentum einer Bank an dem Fahrzeug und noch nicht vollständiger Rückzahlung des gewährten Darlehens

1. Der Kostenbescheid für die Ersatzvornahme der Entsorgung eines Pkw nach § 66 Abs. 1 Nds.SOG ist nur rechtmäßig, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme durch unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Verwaltungsakt zur Entsorgung verpflichtet war, dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und die formellen Erfordernisse des Vollstreckungsverfahrens auch im übrigen eingehalten worden sind.2. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Verfügungsrecht an den Gegenständen der Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über. Hierunter fällt auch das Recht zur Verfügung über das Autowrack des Schuldners und damit der Abfallbesitz im Sinne von § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG. "Wertlose" Gegenstände sind nicht von vorneherein aus der Vermögensmasse herausgenommen. Dem Insolvenzverwalter steht es frei, Gegenstände aus dem Insolvenzbeschlag freizugeben, die für die Masse wertlos sind.

Normenkette:

Nds.SOG § 64 Abs. 1; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. ;