OVG Sachsen - Beschluss vom 10.02.2010
4 A 594/09
Normen:
VwGO § 173; ZPO § 240 S. 1; InsO § 85 Abs. 2;

Ladung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Klägerin zur Aufnahme des Verfahrens und zur Verhandlung der Hauptsache

OVG Sachsen, Beschluss vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 4 A 594/09

DRsp Nr. 2010/4479

Ladung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Klägerin zur Aufnahme des Verfahrens und zur Verhandlung der Hauptsache

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Klägerin zur Aufnahme des Verfahrens und zur Verhandlung der Hauptsache zu laden, wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 173; ZPO § 240 S. 1; InsO § 85 Abs. 2;

Gründe

Der mit Schriftsatz vom 25.9.2009 gestellte Antrag des im Rubrum als Beklagter geführten Freistaats Sachsen,

die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Klägerin zur Aufnahme des Verfahrens und zur Verhandlung der Hauptsache zu laden (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 239 Abs. 2 bis 4 ZPO),

ist aus mehreren Gründen unzulässig.

Das Zulassungsverfahren ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO kraft Gesetzes unterbrochen, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet wurde.

Die mit Schriftsatz vom 25.9.2009 beantragte Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens durch Ladung der Insolvenzverwalterin scheidet aus, weil die Insolvenzverwalterin mit Schriftsatz vom 13.11.2009 die Aufnahme des Rechtsstreits abgelehnt hat (§ 85 Abs. 2 InsO). Damit ist die Prozessführungsbefugnis von ihr auf die Klägerin übergegangen (siehe Kayser, in: Kreft, InsO, 5. Aufl., § 85 Rn. 64; Greger, in: Zöller, , 27. Aufl., § Rn. 11).