Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass eine Zahlung, die im Auftrag eines Schuldners, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, an einen Gläubiger dieses Schuldners erfolgt ist, nicht vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfasst wird.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1).
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