FG Nürnberg - Gerichtsbescheid vom 18.07.2013
2 K 1341/11
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 S. 2; UStG § 17 Abs. 1 S. 7; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 22 Abs. 1;

Zeitpunkt der Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft

FG Nürnberg, Gerichtsbescheid vom 18.07.2013 - Aktenzeichen 2 K 1341/11

DRsp Nr. 2013/20046

Zeitpunkt der Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Mit der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts durch das Insolvenzgericht verliert der Schuldner nicht die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen, sondern nur die Fähigkeit, diese Rechtsmacht ohne Mitwirkung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam auszuüben. Die Unternehmensleitung bleibt jedoch in den Händen des Schuldners. Der „schwache” vorläufige Insolvenzverwalter ist verpflichtet, sich an der Organisation der Betriebsfortführung zu beteiligen und den Schuldner dabei zu unterstützen. Daher endete die Organschaft nicht mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters, sondern erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 S. 2; UStG § 17 Abs. 1 S. 7; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 22 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der aus der Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft resultieren-de Vorsteuerrückforderungsanspruch gegenüber dem früheren Organträger oder gegen-über der insolventen früheren Organgesellschaft geltend zu machen ist. Streitig ist insbe-sondere, ob die Organschaft bereits mit der Bestellung eines (schwachen) vorläufigen Insolvenzverwalters oder erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet.