OLG Braunschweig - Urteil vom 24.07.2013
3 U 218/11
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1; InsO § 61; InsVV § 9;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 218/08

Amtshaftungsansprüche des Insolvenzverwalters wegen schuldhafter Verzögerung der Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen beantragten Kostenvorschuss bzw. dessen Versagung

OLG Braunschweig, Urteil vom 24.07.2013 - Aktenzeichen 3 U 218/11

DRsp Nr. 2019/3671

Amtshaftungsansprüche des Insolvenzverwalters wegen schuldhafter Verzögerung der Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen beantragten Kostenvorschuss bzw. dessen Versagung

1. Besteht die Gefahr des Vergütungsverlustes für den Insolvenzverwalter oder hat er bereits erhebliche Barauslagen getätigt, so stellt sich die Verweigerung der gerichtlichen Zustimmung auf Vorschussentnahme oder deren Erteilung mit erheblicher Verzögerung (in der Regel von mehr als zwei Wochen) als amtspflichtwidrig dar. 2. Die Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses kann in der Regel nicht mit dem Einwand abgelehnt werden, die Abwicklungstätigkeit des Verwalters sei verzögert oder vernachlässigt worden, da der Einwand mangelhafter Leistungen oder fehlenden Erfolges die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht beeinflusst. Vielmehr kommt eine Versagung der Vergütung des Insolvenzverwalters in entsprechender Anwendung des Grundgedankens des § 654 BGB nur gewichtigen, vorsätzlichen oder zumindest leichtfertigen Pflichtverstößen des Insolvenzverwalters in Betracht.