SchlHOLG - Urteil vom 14.05.2013
11 U 46/12
Normen:
§ 242 BGB; §§ 97, 98 InsO; § 51 BeurkG; § 156 StGB;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 387/11

Rechtsgrundlage von Auskunftsansprüchen des Insolvenzverwalters

SchlHOLG, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 11 U 46/12

DRsp Nr. 2013/17042

Rechtsgrundlage von Auskunftsansprüchen des Insolvenzverwalters

Da der Insolvenzverwalter gemäß § 97 InsO einen Auskunftsanspruch gegen den Schuldner hat und diesen Anspruch gemäß § 98 InsO auch durchsetzen kann, besteht keine Veranlassung, ihm über § 242 BGB einen zusätzlichen Auskunftsanspruch gegen einen Notar zuzusprechen, wenn er die Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruches gegen den Schuldner noch nicht ausgeschöpft hat. Orientierungssätze: Auskunftspflicht eines Notars gemäß § 242 BGB gegenüber dem Insolvenzverwalter

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.03.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

§ 242 BGB; §§ 97, 98 InsO; § 51 BeurkG; § 156 StGB;

Gründe

I.