AG Köln - Beschluss vom 15.02.2013
72 IK 758/12
Normen:
InsO § 305 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NZI 2013, 498
ZVI 2013, 344

Anwendung der dreijährigen Sperrfrist für die Wiederholung von Restschuldbefreiungsanträgen bei Eigenanträgen eines Schuldners mit vorausgegangenen Erstverfahren

AG Köln, Beschluss vom 15.02.2013 - Aktenzeichen 72 IK 758/12

DRsp Nr. 2013/9210

Anwendung der dreijährigen Sperrfrist für die Wiederholung von Restschuldbefreiungsanträgen bei Eigenanträgen eines Schuldners mit vorausgegangenen Erstverfahren

Tenor

Das Verfahren über den Eröffnungsantrag wird fortgesetzt (§ 306 Abs. 1 InsO).

1.

Die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens wird abgelehnt, weil der Schuldenbereinigungsplan nach der freien Überzeugung des Gerichts voraussichtlich nicht angenommen wird.

Der von der Schuldnerin eingereichte Schuldenbereinigungsplan unterscheidet sich inhaltlich nur unwesentlich von dem vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsplan.

Da der vorgerichtliche Schuldenbereinigungsplan von sämtlichen Gläubigern abgelehnt wurde, erscheint die Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens aussichtslos.

2.

Der Schuldnerin werden

für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gem. § 4 a Abs.1, 3 InsO gestundet.

Eine Entscheidung über den Antrag betreffend das Restschuldbefreiungsverfahren (Wohlverhaltensperiode) ist derzeit untunlich, da offen ist, ob und wann dieser Verfahrensschritt durchgeführt wird.

Normenkette:

InsO § 305 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.