Das Verfahren über den Eröffnungsantrag wird fortgesetzt (§ 306 Abs. 1 InsO).
1.Die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens wird abgelehnt, weil der Schuldenbereinigungsplan nach der freien Überzeugung des Gerichts voraussichtlich nicht angenommen wird.
Der von der Schuldnerin eingereichte Schuldenbereinigungsplan unterscheidet sich inhaltlich nur unwesentlich von dem vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsplan.
Da der vorgerichtliche Schuldenbereinigungsplan von sämtlichen Gläubigern abgelehnt wurde, erscheint die Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens aussichtslos.
2.Der Schuldnerin werden
für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gem. § 4 a Abs.1, 3 InsO gestundet.
Eine Entscheidung über den Antrag betreffend das Restschuldbefreiungsverfahren (Wohlverhaltensperiode) ist derzeit untunlich, da offen ist, ob und wann dieser Verfahrensschritt durchgeführt wird.
I.
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