BSG - Urteil vom 10.12.2014
B 6 KA 45/13 R
Normen:
SGB V § 85 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4; InsO § 35 Abs. 2;
Fundstellen:
BSGE 118, 30
DB 2015, 7
NZI 2015, 620
WM 2015, 1684
ZInsO 2015, 952
ZVI 2015, 246
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 51/11
SG Mainz, vom 02.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 72/11

Anspruch auf Zahlung vertragszahnärztlichen Honorars im Insolvenzverfahren; Wirkung der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters über die selbständige Tätigkeit als Zahnarzt bei nachträglicher Erklärung der Unwirksamkeit durch das Insolvenzgericht

BSG, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen B 6 KA 45/13 R

DRsp Nr. 2015/7395

Anspruch auf Zahlung vertragszahnärztlichen Honorars im Insolvenzverfahren; Wirkung der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters über die selbständige Tätigkeit als Zahnarzt bei nachträglicher Erklärung der Unwirksamkeit durch das Insolvenzgericht

1. Der Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht die Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter für unwirksam erklärt, wirkt nur für die Zukunft (ex nunc) und nicht auf den Zeitpunkt der Freigabe zurück (ex tunc). 2. Die Begründetheit einer allein von einem Beigeladenen eingelegten Revision setzt voraus, dass das angegriffene Urteil auch dessen subjektiven Rechte verletzt.

Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4; InsO § 35 Abs. 2;

Gründe:

I

Der Kläger und Revisionsbeklagte (im Folgenden: Kläger) begehrt die Verurteilung der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) zur Zahlung von insgesamt 50 699,88 Euro vertragszahnärztlichen Honorars aus dem Quartal III/2008 und Abschlagszahlungen aus dem Quartal IV/2008 an ihn, nachdem die Beklagte diesen Betrag bereits an den beigeladenen Insolvenzverwalter gezahlt hat.