LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.01.2014
21 Ta 1794/13
Normen:
ZPO§ 727; ZPO § 732; ZPO § 850 Abs. 2; ZPO § 850i; ZPO § 851c; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 313 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2014, 463
NZI 2014, 6
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 53 Ca 20268/08

Titelumschreibung; Vollstreckungsklausel; Rechtsnachfolge auf Treuhänder; Verbraucherinsolvenz; Kündigungsschutzverfahren; Abfindung; Beitrag zur Direktversicherung; Entgeltabrechnung; Zeugnis

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2014 - Aktenzeichen 21 Ta 1794/13

DRsp Nr. 2014/6352

Titelumschreibung; Vollstreckungsklausel; Rechtsnachfolge auf Treuhänder; Verbraucherinsolvenz; Kündigungsschutzverfahren; Abfindung; Beitrag zur Direktversicherung; Entgeltabrechnung; Zeugnis

1. Im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens tritt Rechtsnachfolge i. S. v. § 727 Abs. 1 ZPO auf den Treuhänder auch ein, wenn der Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch wirksame Verfügung einen zur Insolvenzmasse gehörenden Anspruch begründet. Das ist z. B. der Fall, wenn er sein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet. 2. Beiträge, die der Arbeitgeber in eine Direktversicherung nach dem Betriebsrentengesetz einzahlt, stellen kein Arbeitseinkommen im Sinne der Zwangsvollstreckungsvorschriften dar und unterfallen damit im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitnehmers auch nicht dem Insolvenzbeschlag. Dies gilt auch dann, wenn die Beitragszahlung anlässlich der vergleichsweisen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird. 3. Im Verbraucherinsolvenzverfahren steht dem Arbeitnehmer weiter die Verfügungsbefugnis über Entgeltabrechnungsansprüche und den Zeugnisanspruch zu.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. September 2013 - 53 Ca 20268/08 - teilweise abgeändert: