1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 19.02.2014, Az.:
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung einer Karenzentschädigung.
Der am 09.03.1968 geborene Kläger war ab dem 01.12.1995 bei dem Besucherring Dr. O... als Geschäftsstellenleiter beschäftigt und bezog zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von EUR 3.399,73.
Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 30.06.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.10.2012.
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