Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 17. März 2014 teilweise abgeändert, soweit darin der Beteiligten zu 2) die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes im Original aufgegeben worden ist. Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den in der Zwischenverfügung insoweit geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.
Im Übrigen wird die Grundbuchbeschwerde der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu 2/3 zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 592.000,00 Euro.
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