OLG Naumburg - Beschluss vom 11.09.2014
12 Wx 39/14
Normen:
GBO § 39; BGB § 878; InsO § 91 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2015, 217
Vorinstanzen:
AG Zeitz, vom 17.03.2014

Anforderungen an die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts beim GrundbuchamtBegriff der Stellung eines Eintragungsantrags i.S. von §§ 878 BGB, 91 Abs. 2 InsO

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.09.2014 - Aktenzeichen 12 Wx 39/14

DRsp Nr. 2014/18663

Anforderungen an die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts beim Grundbuchamt Begriff der Stellung eines Eintragungsantrags i.S. von §§ 878 BGB, 91 Abs. 2 InsO

1. Zum Vollzug des Grundstücksgeschäfts im Grundbuch genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, wenn aus dem Beglaubigungsvermerk des Notars ersichtlich ist, dass ihm das Original vorgelegen hat. 2. Der Eintragungsantrag im Sinne von § 878 BGB und § 91 II InsO ist nicht gestellt, wenn der Notar erkennbar ausschließlich auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung hinwirkt und nur in diesem Zusammenhang die Vertragsurkunde mit den auf Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch gerichteten Anträgen der Vertragsparteien vorlegt.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 17. März 2014 teilweise abgeändert, soweit darin der Beteiligten zu 2) die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes im Original aufgegeben worden ist. Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den in der Zwischenverfügung insoweit geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.

Im Übrigen wird die Grundbuchbeschwerde der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu 2/3 zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 592.000,00 Euro.

Normenkette:

GBO § 39; BGB § 878;