OVG Thüringen - Urteil vom 19.08.2014
2 KO 400/14
Normen:
StrRehaG § 17; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1; InsO § 850i; ThürVwVfG § 35 S. 1; BGB § 133;
Vorinstanzen:
VG Gera, vom 17.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 444/12

Zuordnung einer Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) zur Insolvenzmasse; Insolvenzverwalter als Zuordnungssubjekt aller vermögensrechtlichen Angelegenheiten; Bestimmung der Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse

OVG Thüringen, Urteil vom 19.08.2014 - Aktenzeichen 2 KO 400/14

DRsp Nr. 2015/2988

Zuordnung einer Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) zur Insolvenzmasse; Insolvenzverwalter als Zuordnungssubjekt aller vermögensrechtlichen Angelegenheiten; Bestimmung der Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse

1. Rechtsstreit um Insolvenzbefangenheit einer Kapitalentschädigung gemäß § 17 StrRehaG.2. Die Kapitalentschädigung gemäß § 17 StrRehaG ist ab Antragstellung übertragbar, pfändbar und der Insolvenz unterworfen.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. Juli 2012 wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2008 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wurde, dass die Kapitalentschädigung an den Beigeladenen zu zahlen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens im ersten Rechtszug haben der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug haben der Kläger zur Hälfte und der Beklagte und Beigeladene zu je einem Viertel zu tragen.

Es wird festgestellt, dass die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.