BVerwG - Beschluss vom 15.01.2016
10 B 35.15
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 46/14

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

BVerwG, Beschluss vom 15.01.2016 - Aktenzeichen 10 B 35.15

DRsp Nr. 2016/3614

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. August 2015 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

Die beschwerdeführende Industrie- und Handelskammer wendet sich gegen ein Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, wonach sie der Rechnungsprüfung durch den Sächsischen Rechnungshof unterliegt. In der Entscheidung wird die Revision nicht zugelassen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird damit begründet, es lägen zwei Bundesrechtsverstöße vor. Zum einen verstoße die Annahme des Berufungsgerichts, eine Prüfungsbefugnis ergebe sich aus Art. 100 Abs. 1 SächsVerf, gegen § 48 Abs. 1 HGrG und § 4 Abs. 3 SächsIHKG. Zum anderen verletze die Annahme, § 4 Abs. 3 SächsIHKG sei mit § 55 Abs. 1 HGrG i.V.m. § 12 InsO nicht vereinbar, ebenfalls Bundesrecht.