BSG - Urteil vom 28.06.2018
B 5 R 25/17 R
Normen:
SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a); SGB VI § 236b; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 14;
Fundstellen:
BSGE 126, 128
NZS 2019, 490
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 176/16
SG Lüneburg, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 445/14

Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig VersicherteBerücksichtigung des Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn bei der 45-jährigen WartezeitAnforderungen an eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers

BSG, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen B 5 R 25/17 R

DRsp Nr. 2018/15405

Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte Berücksichtigung des Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn bei der 45-jährigen Wartezeit Anforderungen an eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers

Der Bezug von Arbeitslosengeld als Voraussetzung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist durch eine vollständige Geschäftsaufgabe bedingt, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt, dh die gesamte Unternehmensorganisation insbesondere durch die Beendigung sämtlicher Beschäftigungen und die Veräußerung oder sonstige Weggabe aller Sachmittel aufgelöst wird.

1. Bezug von Alg ist nur dann durch eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt; die gesamte Unternehmensorganisation muss insbesondere durch Entlassung aller Arbeitnehmer oder sonstige Weggabe aller Sachmittel aufgelöst werden.2. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung des Bedeutungsgehalts ähnlicher Wortverbindungen sowie von Sinn und Zweck von § 51 Abs. 3a S. 1 SGB VI und aus systematischen Erwägungen.