FG Hessen - Beschluss vom 08.06.2020
12 V 643/20
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1;

Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber einer GbR

FG Hessen, Beschluss vom 08.06.2020 - Aktenzeichen 12 V 643/20

DRsp Nr. 2021/7760

Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber einer GbR

Tenor

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der GbR.

Die Antragsteller sind Gesellschafter der GbR, die ein gepachtetes Gastronomieobjekt betrieb.

Der Antragsgegner beantragte unter dem 31. Oktober 2019 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - (im Folgenden: Insolvenzgericht).