LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.06.2020
6 Sa 179/19
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 S. 1; KSchG § 17 Abs. 3; BetrVG § 102 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; InsO § 125 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 206
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 160 e/19

Gesetzliche Vermutung dringender betrieblicher Erfordernisse bei der betriebsbedingten KündigungGerichtliche Überprüfbarkeit der Sozialauswahl

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 179/19

DRsp Nr. 2021/18545

Gesetzliche Vermutung dringender betrieblicher Erfordernisse bei der betriebsbedingten Kündigung Gerichtliche Überprüfbarkeit der Sozialauswahl

1. Haben die Betriebsparteien wegen einer Betriebsänderung wie z.B. der Reduzierung der Zahl der Papiererzeugungsmaschinen einen Interessenausgleich abgeschlossen und diesem eine Namensliste mit den zu kündigenden Arbeitnehmern beigefügt, besteht nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO die gesetzliche Vermutung des Vorliegens dringender betrieblicher Gründe i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KSchG. 2. Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO kann die Sozialauswahl der betroffenen Arbeitnehmer nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter sowie die Unterhaltspflichten überprüft werden. Die gerichtliche Überprüfung ist dabei auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkt, die vorliegen könnte, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt, der Interessenausgleich jede soziale Ausgewogenheit vermissen lässt oder der auswahlrelevante Personenkreis evident verkannt wurde.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 31.07.2019 (1 Ca 160 e/19) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 S. 1; KSchG § 17 Abs. 3; BetrVG § 102 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; InsO § 125 Abs. 1;

Tatbestand