BayObLG - Beschluss vom 19.05.2020
1 AR 42/20
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 36 Abs. 2; InsO § 4;
Vorinstanzen:
AG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen IN 14/20
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen IN 1122/20

Voraussetzungen einer GerichtsstandsbestimmungObjektiv willkürlicher Verweisungsbeschluss

BayObLG, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 1 AR 42/20

DRsp Nr. 2021/14758

Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung Objektiv willkürlicher Verweisungsbeschluss

Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre Geschäftstätigkeit im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung vollständig eingestellt und verweist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk die vom Eröffnungsantrag betroffene Gesellschaft ihren Sitz hat, das Verfahren an das Gericht, in dessen Bezirk der Aufbewahrungsort der Geschäftsbücher der Schuldnerin lediglich vermutet wird, so bindet die Verweisung wegen objektiver Willkür nicht.

Tenor

Örtlich zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Würzburg (Abteilung für Insolvenzsachen).

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 36 Abs. 2; InsO § 4;

Gründe

I.