BVerfG - Beschluss vom 29.07.2022
2 BvR 1154/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; EGInsO Art. 103h; InsO § 290 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2022, 1691
ZInsO 2022, 2018
ZVI 2022, 399
Vorinstanzen:
AG Mayen, vom 23.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 IN 148/13
LG Koblenz, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 215/21
LG Koblenz, vom 21.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 215/21

Nichtanwendung einer offensichtlich einschlägigen Übergangsvorschrift (Art. 103h EGInsO) durch das Insolvenzgericht; Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot; Entscheidung des Insolvenzgerichts über die beantragte Restschuldbefreiung

BVerfG, Beschluss vom 29.07.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 1154/21

DRsp Nr. 2022/12224

Nichtanwendung einer offensichtlich einschlägigen Übergangsvorschrift (Art. 103h EGInsO) durch das Insolvenzgericht; Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot; Entscheidung des Insolvenzgerichts über die beantragte Restschuldbefreiung

1. Ein Richterspruch verstößt etwa dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt wird. So verhält es sich, wenn das Gericht - wie hier - mit Art. 103h EGInsO eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt und entgegen dem eindeutigen Wortlaut von § 290 Abs. 1 InsO a.F. eine schriftliche Antragstellung der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung zugelassen hat, ohne dafür eine nachvollziehbare Begründung zu geben.