LAG Chemnitz - Urteil vom 21.03.2022
1 Sa 377/21
Normen:
BGB § 267; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 4; BGB § 819 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 12.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 736/20

Anfechtung inkongruenter Leistungen durch den InsolvenzverwalterDas Bargeschäftsprivileg des § 142 Abs. 1 InsOAnfechtungsausschluss bei Bargeschäften durch inkongruente Leistungen als Ausnahmefall

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.03.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 377/21

DRsp Nr. 2022/10667

Anfechtung inkongruenter Leistungen durch den Insolvenzverwalter Das Bargeschäftsprivileg des § 142 Abs. 1 InsO Anfechtungsausschluss bei Bargeschäften durch inkongruente Leistungen als Ausnahmefall

Für die Frage, ob die Drittleistung von Arbeitsentgelt i. S. v. § 142 Abs. 2 Satz 3 InsO erkennbar ist, kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Arbeitnehmers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit aus Perspektive eines Arbeitnehmers an.

1. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist jede Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht zu beanspruchen hat, anfechtbar. Weist ein Arbeitgeber einen Dritten an, den geschuldeten Lohn an den Arbeitnehmer zu zahlen, liegt in der Regel eine inkongruente Deckung vor. Denn es besteht eine Abweichung vom arbeitsvertraglich vereinbarten Erfüllungsweg, die der Insolvenzverwalter anfechten kann. 2. Zweck des sog. Bargeschäftsprivilegs des § 142 Abs. 1 InsO ist es, die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Insolvenzschuldners in der Krise bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten. Solche Bargeschäfte sind zwar grundsätzlich unanfechtbar, jedoch stellen inkongruente Leistungen kein Bargeschäft i.S.d. § 142 Abs. 1 InsO dar, weil die inkongruente Leistung nicht so geschuldet war, wie sie erbracht wurde.