LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.06.2022
L 3 AL 24/20
Normen:
SGB III § 165 Abs. 1; SGB III § 165 Abs. 3; SGB III § 166 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 132; BGB § 138;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 AL 12/17

Anspruch auf Insolvenzgeld nach dem SGB IIIAnforderungen an das Bestehen eines Ausschlussgrundes aufgrund eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts nach tatsächlicher Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.06.2022 - Aktenzeichen L 3 AL 24/20

DRsp Nr. 2022/15548

Anspruch auf Insolvenzgeld nach dem SGB III Anforderungen an das Bestehen eines Ausschlussgrundes aufgrund eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts nach tatsächlicher Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Die hypothetische Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts im Sinne von § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB III reicht nur aus, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse oder wegen der vollständigen Einstellung der betrieblichen Tätigkeit bei Masselosigkeit nicht eröffnet worden ist. Nach tatsächlicher Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht ein Leistungsausschluss nur bei tatsächlicher Anfechtung des entsprechenden Rechtsgeschäfts.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 19. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 165 Abs. 1; SGB III § 165 Abs. 3; SGB III § 166 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 132; BGB § 138;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Insolvenzgeld für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2014. Strittig ist dabei vor allem die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers bzw. ob der zwischen ihm und dem insolvenzbedrohten Betrieb abgeschlossene Arbeitsvertrag wirksam ist.