Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 19. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Insolvenzgeld für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2014. Strittig ist dabei vor allem die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers bzw. ob der zwischen ihm und dem insolvenzbedrohten Betrieb abgeschlossene Arbeitsvertrag wirksam ist.
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