Autoren: Gottwald/Sitter |
§ 1 InsO regelt die Ziele des Verfahrens, die gerade der Schuldner, der insbesondere den Insolvenzverwalter als "in seinem Lager" wähnt, oft missversteht.
Ziel des Insolvenzverfahrens ist die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger (§ 1 Abs. 1 InsO). Der Regelfall des Insolvenzverfahrens ist die Liquidation des Vermögens. Das Insolvenzverfahren soll hierbei Verteilungsgerechtigkeit sicherstellen. Damit soll insbesondere ein "Wettlauf der Gläubiger" unterbunden und ein möglichst gleichartiger Zugriff der (ungesicherten) Gläubiger auf das (Rest-)Vermögen des Schuldners ermöglicht werden. Es geht also primär um die bestmögliche Verwertung des Schuldnervermögens, der Insolvenzmasse (§ 35 InsO) und die anteilsmäßige Verteilung des Erlöses an die Gläubiger.
HinweisDer Berater des Schuldners sollte diesem daher von Anfang an verdeutlichen, dass der Insolvenzverwalter nicht "in seinem Lager" steht, schon gar nicht als "gesetzlicher Vertreter" des Schuldners fungiert. Dies hilft frühzeitig, etwaige Missverständnisse über Art und Ablauf des Verfahrens zu vermeiden und dem Schuldner vor Augen zu führen, dass die Beteiligten von ihm eine aktive Rolle erwarten. |
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