§ 1096 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 5 Vorkaufsrecht

§ 1096 BGB Erstreckung auf Zubehör

§ 1096 Erstreckung auf Zubehör

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem Grundstück verkauft wird. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken soll.