§ 114 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft
VIERTER TEIL Verfassung der Aktiengesellschaft
ZWEITER ABSCHNITT Aufsichtsrat

§ 114 AktienG Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern

§ 114 Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab. (2)