§ 140 a GVG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
9 a. TITEL Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen

§ 140 a GVG (Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen)

§ 140 a (Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) 1Im Wiederaufnahmeverfahren entscheidet ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit als das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtet. 2Über einen Antrag gegen ein im Revisionsverfahren erlassenes Urteil entscheidet ein anderes Gericht der Ordnung des Gerichts, gegen dessen Urteil die Revision eingelegt war. (2) Das Präsidium des Oberlandesgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Gerichte, die innerhalb seines Bezirks für die Entscheidungen in Wiederaufnahmeverfahren örtlich zuständig sind. (3)