§ 173 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Titel 5 Vertretung und Vollmacht

§ 173 BGB Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis

§ 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.