§ 1742 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 7 Annahme als Kind
Untertitel 1 Annahme Minderjähriger

§ 1742 BGB Annahme nur als gemeinschaftliches Kind

§ 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.