§ 199 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Vierzehnter Abschnitt Beleidigung

§ 199 StGB Wechselseitig begangene Beleidigungen

§ 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen

StGB ( Strafgesetzbuch )

Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.