§ 20 JVEG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2154
Abschnitt 5 Entschädigung von Zeugen und Dritten

§ 20 JVEG Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 20 Entschädigung für Zeitversäumnis

JVEG ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz )

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.